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Jahresabschluss 2014 | PSD Bank Hessen-Thüringen eG | Geschäftsbericht 2014 373. Anhang A. Allgemeine Angaben • Der Jahresabschluss wurde nach den für Kreditinstitute geltenden Vorschriften des Handelsge- setzbuches (HGB) und der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanz- dienstleistungsinstitute (RechKredV) aufgestellt. Die Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung richtet sich nach den vorgeschriebenen Formblättern. B. Erläuterungen zu den Bilanzierungs-, Bewertungs- und Umrechnungsmethoden • Die Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden entspricht den allgemeinen Bewertungs- vorschriften der §§ 252 ff. HGB unter Berücksichtigung der für Kreditinstitute geltenden Sonder- regelungen (§§ 340 ff. HGB). • Bei der Aufstellung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung wurden im Einzelnen folgen- de Bilanzierungs-, Bewertungs- und Umrechnungsmethoden angewandt: Die Barreserve wurde zum Nennwert zuzüglich anteiliger Zinsen bilanziert. Die einzelnen Vermögensgegenstände wurden vorsichtig bewertet. Forderungen Die Forderungen an Kreditinstitute wurden mit dem Nennwert zuzüglich anteiliger Zinsen ange- setzt, wobei ein evtl. Unterschiedsbetrag zwischen Nennbetrag und Anlagebetrag als Rechnungs- abgrenzungsposten eingestellt und zeitanteilig aufgelöst wurde. Die Forderungen an Kunden wurden mit dem Nennwert zuzüglich der Zinsabgrenzung ausgewie- sen, wobei der Unterschiedsbetrag zwischen dem höheren Nennwert und dem niedrigeren Auszah- lungsbetrag im passiven Rechnungsabgrenzungsposten enthalten ist. Der Unterschiedsbetrag wird zinsanteilig aufgelöst. Die in den Forderungen an Kunden enthaltenen Bonitätsrisiken haben wir durch die Bildung von Einzelwertberichtigungen und unversteuerten Pauschalwertberichtigungen in ausreichender Höhe abgedeckt. Die Ermittlung der unversteuerten Pauschalwertberichtigungen erfolgte in Anlehnung an den Erlass der Finanzverwaltung auf Grundlage der Ausfallmethode. Zur Sicherung gegen die besonderen Risiken des Geschäftszweiges bestehen Vorsorgereserven ge- mäß § 340f HGB.

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